Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0066

Rechtssatz

Für die Frage, was unter einer "Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung" zu verstehen ist, kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf die UVP-RL 2011/92/EU nicht in Betracht, weil Ziffer 12, des Anhanges römisch zwei der RL 2011/92/EU zwar Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen als Projekte im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der RL 2011/92/EU statuiert, den Begriff der "Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung" aber nicht enthält.

Beachte

Besprechung in:

RdU 06 aus 2015,, 256-262;