Verwaltungsgerichtshof
17.12.2014
Ro 2014/03/0066
Die Grundsätze zur Frage der Abgrenzung eines Vorhabens im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 sind auch für die Abgrenzung der Frage, welche Maßnahmen der Änderung eines Vorhabens zuzurechnen sind, heranzuziehen. Die Begriffsbestimmung für "Projekte" iSd RL 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Artikel eins, Absatz 2, leg cit) entspricht im Wesentlichen der für "Vorhaben" in Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 normierten Begriffsbestimmung (Hinweis E vom 10. Oktober 2006, 2004/03/0086 (VwSlg 17.023 A/2006)). Diese Rechtsprechung kann auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragen werden, weil die in Artikel eins, Absatz 2, Litera a, UVP-RL (2011/92/EU) enthaltene Begriffsbestimmung für ein "Projekt" mit jener in Artikel eins, Absatz 2, der RL 85/337/EWG übereinstimmt. Paragraph 3 a, UVPG 2000 trägt der sich aus der UVP-RL ergebenden Vorgabe Rechnung, wonach nicht nur die Neuerrichtung von Vorhaben, sondern auch eine Änderung von Vorhaben UVPpflichtig sein muss, wenn sie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Sowohl der Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 als auch das Erfordernis, Änderungen von Vorhaben (wenn sie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können) einer UVP zu unterziehen, fußen derart auf den unionsrechtlichen Vorgaben der UVP-RL.