Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0066

Rechtssatz

Das Vorliegen mehrerer selbstständiger Anträge steht der Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 nicht hindernd entgegen (Hinweis E vom 29. März 2006, 2004/04/0129 (VwSlg 16.881 A/2006)). Ebensowenig kann die Frage, ob der von Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 geforderte sachliche Zusammenhang vorliegt nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weswegen auch stets auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist.