Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ro 2014/03/0062
Der Zivilflugplatzhalter wird bei der Ausstellung, der Verlängerung und dem Entzug von Flughafenausweisen als beliehener Rechtsträger tätig. Deshalb sind dem Zivilflugplatzhalter auch Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, die im Rahmen der Ausstellung, der Verlängerung und dem Entzug von Flughafenausweisen gesetzt werden, selbst zuzurechnen.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030062.J18