Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0062

Rechtssatz

Belangte Behörde ist in den Fällen der Maßnahmenbeschwerde nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Bei Maßnahmenbeschwerden tritt nach Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG 2014 an die Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Ist dies nicht zumutbar, so ist das vom Bf angerufene VwG - wie auch im Falle einer dadurch ausgelösten Fehlerhaftigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde enthaltenen Angaben über die einschreitenden Organe und über die Behörde, der deren Verhalten zuzurechnen sei - verpflichtet, die mit der Maßnahmenbeschwerde bei ihm belangte Behörde "ausfindig zu machen" (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133, mwH). Dabei kommen besondere Zurechnungsregeln zur Anwendung, wenn der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von den Organen eines beliehenen oder in Pflicht genommenen Rechtsträgers gesetzt wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030062.J16