Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ro 2014/03/0062
Das Bundesverfassungsrecht kennt als individuelle, hoheitliche, an einen Rechtsunterworfenen adressierte Verwaltungsakte den Bescheid und den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Daher hat der Zivilflugplatzhalter, soweit er bei der Durchführung der in der Verordnung Nr 300 aus 2008, und in der Verordnung Nr 185 aus 2010, vorgeschriebenen Maßnahmen als zur Setzung von Hoheitsakten ermächtigter, beliehener Rechtsträger tätig wird, auf dem Boden der gesetzlichen Vorschriften die ihm obliegenden Hoheitsakte grundsätzlich in Form von Bescheiden und Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu setzen. Dies bedeutet nicht, dass es sich bei der Ausstellung eines Flughafenausweises nach Punkt 1.2.3.1 des Anhangs der Verordnung Nr 185 aus 2010, in Verbindung mit Paragraph 134 a, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 um einen Bescheid handelt. Vielmehr ist die Ausstellung eines Flughafenausweises als Beurkundung zu werten, weil damit das Bestehen eines Rechts - nämlich jenes auf unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens - bestätigt wird. Wohl aber hat die Abweisung eines Antrags auf Ausstellung eines Flughafenausweises mittels Bescheides zu erfolgen, der vom Antragsteller nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Beschwerde gezogen werden kann, weil andernfalls das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzsystem leerlaufen würde vergleiche VfGH vom 12. Oktober 1995, G 65/95 ua (VfSlg 14.318)).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030062.J13