Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0051

Rechtssatz

Auf dem Boden der Rechtsprechung wird im Zusammenhang mit der Abgabe von Fangschüssen keine besondere Gefahrenlage geltend gemacht, die einen Bedarf iSd Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 begründen würde (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0130, mwH), zumal es auch diesbezüglich nicht ausreicht, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (etwa einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B) zweckmäßig sein kann.