Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0076 E 21. Oktober 2014 RS 14

Stammrechtssatz

Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung in Paragraph 17, VwGVG 2014 bedeutet insbesondere, dass bei der Anwendung der verwiesenen Vorschriften die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen ist. Angesichts ihrer sich aus Artikel 130, B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte den sich aus Paragraphen 58, 60, AVG ergehenden Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030045.L02