Verwaltungsgerichtshof
20.12.2016
Ro 2014/03/0032
GRS wie Ra 2016/03/0051 B 22. Juni 2016 RS 2
(hier: ohne den letzten Satz)
"Sinngemäß" verwiesene Bestimmungen sind regelmäßig nicht wörtlich, sondern gegebenenfalls nach einer entsprechend dem Kontext der Verweisungsnorm erforderlichen Anpassung anzuwenden vergleiche etwa VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034, vom 26. Mai 2014, 2012/03/0132, und vom 17. Jänner 1997, 96/07/0117). Die sinngemäße Anwendung der verwiesenen Norm darf dieser aber keinen anderen Sinn geben, ihr Bedeutungsgehalt also keine Änderung erfahren.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030032.J05