Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0015

Rechtssatz

Erfolgte die Zurückziehung der Revision vor Einleitung des Vorverfahrens konnte eine Entscheidung über den Aufwandersatz unterbleiben (Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit mit Paragraphen 47, 51, VwGG).