Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
Ra 2014/03/0014
Die für die Unzulässigkeit der Revision kumulativ zu erfüllende Ziffer 2, des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG stellt lediglich auf die Verhängung einer Geldstrafe ab und gibt damit für den Ausschluss der Revision an den Verwaltungsgerichtshof in dem Fall, dass keine Geldstrafe, sondern eine (wenn auch nur geringe) Freiheitsstrafe bzw eine Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe verhängt wird, in Übereinstimmung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG keinen Raum. Wird - wie in Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG vorgesehen - lediglich eine Geldstrafe verhängt, ist aber nach Paragraph 16, Absatz eins, VStG zwingend für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Hinweis E vom 20. März 2014, 2012/08/0024, mwH). Derart umfasst die in Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG vorgesehene Verhängung einer Geldstrafe die Festsetzung einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe vergleiche dazu Paragraph 16, Absatz 2, VStG). Gleiches gilt für die in Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG umschriebene Verhängung einer Geldstrafe, weshalb die in dieser Bestimmung daneben genannte Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht eine festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, sondern nur eine primäre Freiheitsstrafe bedeuten kann.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2014/03/0016 B 24. September 2014
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030014.L03