Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0014

Rechtssatz

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfasst mit der in Ziffer eins, genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Auffassung wird sowohl in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung vergleiche Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. GP, S 5, unter Hinweis auf Paragraph 16, VStG) als auch in der Lehre vertreten.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2014/03/0016 B 24. September 2014

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030014.L02