Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0014

Rechtssatz

Damit sich eine Revision in einer Verwaltungsstrafsache iSd Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als jedenfalls nicht zulässig erweist, ist es notwendig, dass die in Ziffer eins, (betreffend die Strafdrohung) und in Ziffer 2, (betreffend die verhängte Strafe) dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (die Ziffer 2, wird mit der Ziffer eins, durch "und" verknüpft; Hinweis B vom 22. Juli 2014, Ra 2014/02/0063, B vom 12. August 2014, Ra 2014/10/0018, und B vom 13. August 2014, Ra 2014/02/0075). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, schließt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG die Zulässigkeit einer Revision in einer Verwaltungsstrafsache nicht von vornherein aus.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2014/03/0016 B 24. September 2014

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030014.L01.1