Verwaltungsgerichtshof
26.02.2016
Ro 2014/03/0002
Zu Artikel 10, der Verordnung EG Nr 1008 aus 2008,, wonach die zuständige Genehmigungsbehörde sobald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Erhalt aller erforderlichen Informationen über den dort genannten Antrag zu entscheiden habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung und somit auch die in ihrem Absatz eins, angeordnete Entscheidungsfrist ausschließlich auf Entscheidungen über Betriebsgenehmigungen bezieht, was schon aus der Überschrift zu dieser Bestimmung deutlich wird. Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht um die Erteilung einer Betriebsgenehmigung, sondern um die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses. Die genannte Verordnung unterscheidet in ihren Begriffsbestimmungen in Artikel 2, ausdrücklich zwischen Betriebsgenehmigungen (Ziffer eins,) und Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (Ziffer 8,). Da sich Artikel 10, ausschließlich auf Entscheidungen über Betriebsgenehmigungen bezieht, ist dieser auf Entscheidungen über die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses aufgrund seines eindeutigen Wortlautes nicht anwendbar.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030002.J08