Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0002

Rechtssatz

Ein Devolutionsantrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist vergleiche etwa VwGH vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240, mwH). Zur Feststellung, ob in diesem Sinne ein überwiegendes Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche etwa VwGH vom 26. September 2011, 2009/10/0266, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030002.J05