Verwaltungsgerichtshof
26.02.2016
Ro 2014/03/0002
Ein Devolutionsantrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist vergleiche etwa VwGH vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240, mwH). Zur Feststellung, ob in diesem Sinne ein überwiegendes Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche etwa VwGH vom 26. September 2011, 2009/10/0266, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030002.J05