Verwaltungsgerichtshof
26.02.2016
Ro 2014/03/0002
GRS wie 2013/03/0152 E 27. November 2014 RS 1
Die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Devolutionsantrages berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch -
zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Nicht von Bedeutung ist daher, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (zB Zurückweisung) zu ergehen hat (Hinweis E vom 25. März 2010, 2008/05/0229, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030002.J02