Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0152 E 27. November 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Devolutionsantrages berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch -

zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Nicht von Bedeutung ist daher, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (zB Zurückweisung) zu ergehen hat (Hinweis E vom 25. März 2010, 2008/05/0229, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030002.J02