Verwaltungsgerichtshof
26.02.2016
Ro 2014/03/0002
Die gegenständliche Revision wurde auf der Grundlage des Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz VwGbk-ÜG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, erhoben. Wenn der am 31. Dezember 2013 zur Post gegebene Rechtsmittelschriftsatz, der im Jänner 2014 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, als "Beschwerde" bezeichnet wurde, vermag dies daran nichts zu ändern.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030002.J01