Verwaltungsgerichtshof
16.12.2016
Ra 2014/02/0150
GRS wie Ro 2016/02/0003 E 15. März 2016 RS 2
Die Begründung der Entscheidung eines VwG hat auf dem Boden des Paragraph 29, VwGVG 2014 auch den nach der anzuwendenden Rechtslage entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen, wobei sich die für das VwG maßgebenden Überlegungen im Wesentlichen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entnehmen lassen müssen. Fehlen gerichtliche Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt, ist die getroffene Entscheidung nicht nachvollziehbar und einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH nicht zugänglich vergleiche E 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020150.L03