Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/02/0003 E 15. März 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Die Begründung der Entscheidung eines VwG hat auf dem Boden des Paragraph 29, VwGVG 2014 auch den nach der anzuwendenden Rechtslage entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen, wobei sich die für das VwG maßgebenden Überlegungen im Wesentlichen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entnehmen lassen müssen. Fehlen gerichtliche Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt, ist die getroffene Entscheidung nicht nachvollziehbar und einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH nicht zugänglich vergleiche E 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020150.L03