Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0150

Rechtssatz

Zur Beurteilung eines Antrages auf Wiedereinsetzung ist die Rechtslage heranzuziehen, welche zum Zeitpunkt der allfälligen Versäumung der in Rede stehenden Prozesshandlung (hier: Erhebung der Berufung) in Geltung stand.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020150.L01