Verwaltungsgerichtshof
15.05.2015
Ra 2014/02/0135
Ist eine Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig, so erübrigt es sich, diese nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten und auch sonst grob mangelhaften Revisionen zur Verbesserung zurückzustellen oder sie an das - zur Einbringung der Revision zuständige - VwG weiterzuleiten, weil auch dies an der jedenfalls gegebenen Unzulässigkeit nichts ändern könnte vergleiche zur nicht erforderlichen Weiterleitung einer schon zum Zeitpunkt des Einlangens beim VwGH verspäteten Revision an das VwG den B 4. September 2014, Ra 2014/15/0001).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/02/0068