Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/02/0115

Rechtssatz

Ist der Zeitraum, für den eine Bewilligung (hier nach dem Tierschutzgesetz) erteilt wurde, vor Einbringung der Amtsrevision durch die BMG bereits abgelaufen, so würde auch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nicht dazu führen, dass die Veranstaltung nicht bewilligt und somit der Rechtsposition der revisionswerbenden Partei zum Durchbruch verholfen werden könnte, weswegen die Amtsrevision zurückzuweisen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020115.J03