Verwaltungsgerichtshof
19.12.2014
Ro 2014/02/0115
Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem VwGH als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen vergleiche den zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Einführung der VwG ergangenen B 23. Oktober 2013, 2013/03/0111).
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020115.J02