Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0109

Rechtssatz

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist es nicht in jedem Fall erforderlich, dass der Name eines in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen dem Bf vor Beginn der Verhandlung mitgeteilt wird.