Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0109

Rechtssatz

Die gemäß Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG auch im Verfahren der VwG über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen anzuwendende Bestimmung des Paragraph 52, AVG normiert für die Abgabe eines Gutachtens keine besondere Formvorschrift vergleiche E 22. September 1989, 87/17/0164) und daher kommt auch eine mündliche Erstattung des Gutachtens in Betracht.