Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0109

Rechtssatz

Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Auch der Hinweis auf fehlende Rechtsprechung zu den Paragraphen 23 bis 25 VwGVG 2014 zeigt nicht auf, zu welchen konkreten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung der VwGH im Hinblick auf diese Bestimmungen zur Entscheidung über die Revision Stellung nehmen müsste. Schließlich genügt auch der pauschale Verweis auf Artikel 6 und 13 MRK bzw Artikel 47 und 48 GRC nicht den Anforderungen an eine gesonderte Darlegung der Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.