Verwaltungsgerichtshof
19.06.2015
Ro 2014/02/0103
Der VwGH hat zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung bei der Unterlassung einer (weiteren) Verhandlung im zweiten Rechtsgang eine Rechtswidrigkeit für den Fall verneint, dass bereits im ersten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden war; auch in einem solchen Fall muss jedoch eine der in Paragraph 44, VwGVG 2014 (entspricht Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG) vorgesehenen Ausnahmen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegeben sein vergleiche E 10. Dezember 2014, Ra 2014/09/0013). Ist auch im zweiten Rechtsgang das auch konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde Verschulden des Revisionswerbers an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen noch ungeklärt, liegt keine der in Paragraph 44, VwGVG 2014 (entspricht Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG) aufgezählten Ausnahmen vom Grundsatz der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor vergleiche E 10. Dezember 2014, Ra 2014/09/0013).