Verwaltungsgerichtshof
24.04.2014
Ro 2014/02/0084
Der Revisionswerber hat vor Ablauf des 31. Dezember 2013 zunächst Beschwerde an den VfGH erhoben und darin für den Fall der Abweisung oder Ablehnung durch den VfGH die Abtretung an den VwGH beantragt. Ferner hat der Revisionswerber eine "Beschwerde" an den VwGH gleichzeitig mit der an den VfGH gerichteten Beschwerde ausgeführt. Mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 24 aus 2014,, hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Damit ist die bereits ausgeführte Beschwerde an den VwGH - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 - so zu behandeln, als ob sie bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an den VfGH beim VwGH eingebracht worden wäre. Sie gilt daher iSd Paragraph 4, Absatz eins, (letzter Satz) VwGbk-ÜG 2013 als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.