Verwaltungsgerichtshof
24.04.2014
Ro 2014/02/0075
Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 ist die Revision nicht nur in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013, sondern auch in jenen des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 VwGbk-ÜG 2013 unmittelbar beim VwGH einzubringen. Bei einer Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenats, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 als zugestellt gilt, sieht Paragraph 4, Absatz 2, VwGbk-ÜG 2013 vor, dass gegen diesen Bescheid - in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - Revision beim VwGH innerhalb von sechs Wochen ab dem in Paragraph 2, Absatz 3, VwGbk-ÜG 2013 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 unmittelbar beim VwGH einzubringen ist.