Verwaltungsgerichtshof
27.06.2014
Ro 2014/02/0062
Beim IAS 1 Absatz 36 handelt es um einen Rechnungslegungsstandard, der bei Änderung des Abschlussstichtages eine Ergänzung des Jahresabschlusses um bestimmte Informationen für den Fall vorschreibt, dass dieser länger oder kürzer als für ein Jahr aufgestellt wird. Mit dieser Bestimmung wird keine Aussage über die Frage der Zulässigkeit einer Verlängerung eines Geschäftsjahres im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Konzernabschlusses getroffen, sie enthält lediglich Vorschriften für die inhaltliche Gestaltung des Konzernabschlusses, wenn dieser nicht den Zeitraum eines Jahres umfasst vergleiche auch IAS 1 Absatz 37,, wonach das Geschäftsjahr "normalerweise" ein Jahr dauert). Zudem haben die Vorschriften des IAS 1 nicht Regeln über die Veröffentlichung des Konzernabschlusses im Auge, sondern nach den Erwägungsgründen der VO (EG) Nr. 1606 aus 2002, die "Anwendung eines einheitlichen Regelwerks von internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen". Paragraph 82, Absatz 4, BörseG 1989 knüpft die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses an die Veröffentlichung des (Einzel)Abschlusses, der gemäß Paragraph 193, Absatz 2, UGB für den Schluss des Geschäftsjahres (in der Dauer von höchstens zwölf Monaten (Absatz 3, legcit)) aufzustellen und dann binnen vier Monaten zu veröffentlichen ist. An die Pflicht zur Veröffentlichung des Einzelabschlusses ist demnach die Pflicht zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses über dasselbe Geschäftsjahr gebunden.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2014/02/0063 E 27. Juni 2014