Verwaltungsgerichtshof
30.09.2014
Ra 2014/02/0056
Aus Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ergibt sich, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht kommen kann, wenn die betreffende Frist versäumt wurde. Der Antragsteller begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, dass ihm das Erkenntnis des LVwG "bis heute nicht zugestellt worden" sein dürfte. Selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens wäre lediglich die Unwirksamkeit der Erlassung des Erkenntnisses des LVwG und damit das Fehlen einer prozessualen Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargetan, nicht aber das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes vergleiche E 29. März 2001, 2000/20/0545).
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020056.L03