Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0056

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG ist die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH - diese beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG sechs Wochen - gewahrt, wenn die Partei innerhalb der Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat. Mit Beschluss wies der VwGH den Antrag des Antragstellers auf Verfahrenshilfe wegen Versäumung der Revisionsfrist als aussichtslos zurück. Der gegenständliche Antrag richtet sich offenkundig auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist; eine derartige Wiedereinsetzung ist an sich möglich vergleiche B 10. Oktober 2012, 2012/18/0099).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020056.L01