Verwaltungsgerichtshof
03.10.2014
Ra 2014/02/0013
Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient vergleiche B 30. Juli 2014, Ra 2014/08/0001).