Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0013

Rechtssatz

Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient vergleiche B 30. Juli 2014, Ra 2014/08/0001).