Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0134

Rechtssatz

Soweit der Revisionswerber in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf Paragraph 71, AVG gestützt und hätte stattdessen Paragraph 33, VwGVG 2014 anwenden müssen, wird nicht dargelegt, inwiefern der Revisionswerber dadurch im geltend gemachten Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt wurde.