Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0223 E 25. Februar 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Berufung käme der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich wäre vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 71, AVG, E 8 bis 10).