Verwaltungsgerichtshof
17.03.2015
Ra 2014/01/0134
GRS wie 2002/10/0223 E 25. Februar 2003 RS 2
Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Berufung käme der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich wäre vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 71, AVG, E 8 bis 10).