Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0088

Rechtssatz

Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, "ob eine Verfolgungshandlung von dritter Seite (hier: den Taliban), nicht nur in dem Fall relevant ist, dass der Heimatstaat zum Schutz des Verfolgten nicht gewillt oder in der Lage ist, sondern auch in dem Fall asylrelevant ist, in dem der Heimatstaat selbst den Verfolgten eben wegen seiner angeblichen Beziehung zur dritten Seite (hier: den Taiban) verfolgt und daher für den Verfolgten kein Schutz von staatlicher Seite zu erwarten ist". Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber schon deshalb eine Zulässigkeit der Revision nicht aufzuzeigen, weil die Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (Hinweis B vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011) - die Glaubwürdigkeit abgesprochen und ist zur Überzeugung gelangt, dass dem Revisionswerber weder von dritter Seite noch seitens des Herkunftsstaates eine asylrelevante Verfolgung drohe.