Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/01/0036

Rechtssatz

Allein der Hinweis des - bei Erhebung der Beschwerde - unvertretenen Revisionswerbers in seinem Beschwerdeschriftsatz, eine "ausführliche Beschwerde" nachzureichen, stellt keinen Rechtsmissbrauch dar (Hinweis E vom 21. Mai 2007, 2006/05/0160, wonach allein der Hinweis des unvertretenen Berufungswerbers in seinem Berufungsschriftsatz, eine Begründung nachzureichen, keinen Rechtsmissbrauch darstellt).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014010036.J04