Verwaltungsgerichtshof
17.02.2015
Ro 2014/01/0036
Hat der Revisionswerber den Beschwerdeschriftsatz eigenhändig unterfertigt und selbst eingebracht, dann war er unvertreten; daran ändert auch der Umstand nichts, dass er der Caritas Vertretungsvollmacht erteilt und die Beschwerde auf Briefpapier der Caritas eingebracht hat.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014010036.J03