Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/01/0036

Rechtssatz

Hat der Revisionswerber den Beschwerdeschriftsatz eigenhändig unterfertigt und selbst eingebracht, dann war er unvertreten; daran ändert auch der Umstand nichts, dass er der Caritas Vertretungsvollmacht erteilt und die Beschwerde auf Briefpapier der Caritas eingebracht hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014010036.J03