Verwaltungsgerichtshof
24.04.2014
Ro 2014/01/0013
GRS wie 97/10/0010 B 27. Jänner 1997 RS 1
Der Umstand, daß eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, vermag, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder Beschluß mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit für solche Fälle zu bieten, daß es neuerlich zu einer Beschwerdeführung oder Antragstellung der Partei vor dem VwGH kommt (Hinweis B 6.5.1996, 96/10/0037).