Verwaltungsgerichtshof
19.02.2014
2013/22/0177
GRS wie 2009/22/0169 E 22. September 2009 RS 1
Der Anwendungsbereich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 erfasst nicht Fälle, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt (Hinweis E vom 14. Mai 2009, 2008/22/0209). Auch nach Inkrafttreten der Novelle BGBl.I Nr. 29 aus 2009, besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 11, NAG (88 BlgNR 24. GP, 8) bewirken "die vorgeschlagenen Ergänzungen (...) keine inhaltliche Änderung der Rechtslage, weil die verfassungs- und menschenrechtliche Schranke des Artikel 8, MRK unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur von den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden bereits jetzt zu beachten ist. Es wird keine zusätzliche formelle oder inhaltliche Änderung der Prüfung geschaffen". Es lag somit nicht in der Intention des Gesetzgebers, die Anwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 auszuweiten.
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220177.X04