Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2014

Geschäftszahl

2013/21/0246

Rechtssatz

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 10, B-VG, wonach in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim VwGH anhängigen Beschwerdeverfahren Artikel 131, Absatz 3, B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 61, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, - diese Bestimmung normiert die Möglichkeit des VwGH, die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid (ua) eines UVS unter bestimmten Voraussetzungen abzulehnen - ist so zu verstehen, dass er sich nur auf "Altfälle" bezieht, in denen die Beschwerdefrist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG bereits vor dem 1. Jänner 2014 abgelaufen war. Damit im Einklang normiert der letzte Satz des Paragraph 79, Absatz 11, VwGG, dass in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim VwGH anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des VwGG nur weiter anzuwenden sind, soweit durch das VwGbk-ÜG 2013 nicht anderes bestimmt ist. Das ist aber in Bezug auf einen "Übergangsfall" mit den Regelungen des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 geschehen, sodass die genannten Bestimmungen des VwGbk-ÜG 2013 für die Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Revision (sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des UVS lief mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, Beschwerde wurde bereits davor beim VwGH erhoben) maßgeblich sind.