Verwaltungsgerichtshof
25.04.2014
2013/21/0246
Lief die in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des UVS mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, und wurde bereits davor beim VwGH Beschwerde erhoben, so ordnet Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VwGbk-ÜG 2013 an, dass die Beschwerde nunmehr als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt. Eine solche Revision ist, gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 erfasst unterschiedslos alle "Übergangsfälle" iSd Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013, in denen die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch lief, und damit auch die Fälle des zweiten Satzes dieser Bestimmung; nur so ist die dort vorgenommene gesetzliche Fiktion, dass die vor dem 31. Dezember 2013 eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gelte, sinnvoll. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht eine in sich widersprüchliche Anordnung unterstellt werden, dass eine "vorgezogene" Beschwerde als Revision iSd seit 1. Jänner 2014 geltenden Verfassungsbestimmung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen sei, jedoch die in deren Absatz 4, normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gelten sollen, sondern darauf die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getretenen Bestimmungen über die Möglichkeit der Ablehnung der Behandlung von Beschwerden weiter anzuwenden seien. Der Gesetzgeber verfolgte offenbar das Ziel, dass die bisherigen Regelungen betreffend die Ablehnung der Behandlung von Beschwerden nur in echten "Altfällen", in denen die Beschwerdefrist vor dem 31. Dezember 2013 endete und daher bis dahin auch eine Beschwerde einzubringen war, weiter angewendet werden. In allen "Übergangsfällen" soll aber schon das neue Regime iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Zulässigkeit von Revisionen nur bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen) gelten, und zwar auch dann, wenn noch vor dem 31. Dezember 2013 eine Beschwerde erhoben wurde, obwohl im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch offene Frist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz VwGbk-ÜG 2013 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Revision iSd Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hätte erhoben werden können.
Mit anderen Worten: Es soll verhindert werden, dass durch eine "vorgezogene" Beschwerde die Geltung des Zulässigkeitsregimes umgangen wird. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die dargestellten Regelungen des VwGbk-ÜG 2013 bildet Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 11, B-VG.