Verwaltungsgerichtshof
22.01.2014
2013/21/0185
Das Fehlen einer wirtschaftlichen und familiären Verwurzelung im Herkunftsstaat kann zwar für sich betrachtet Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Bei der Beurteilung des Versagungsgrundes iSd Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex kommt den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu vergleiche Urteil EuGH in der Rechtssache C-84/12, "Rahmanian Koushkaki", vom 19. Dezember 2013). (Hier: belBeh hat außer Acht gelassen, dass der Fremde in seiner Heimat Obstgärten und Reisfelder besitzt. Außerdem wäre die elektronische Verpflichtungserklärung der österreichischen Staatsbürgerin bzw. die von ihr abgegebene Zusicherung, der Fremde werde sich nur im beantragten Zeitraum in Österreich aufhalten, mitzuberücksichtigen gewesen.)