Verwaltungsgerichtshof
21.09.2016
2013/17/0610
Paragraph 284, BAO ist auf das Verfahren betreffend die Vergnügungssteuer vor der belangten Behörde (hier Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck) nicht anwendbar. Auch nach der Novelle der BAO durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2009, enthält diese keine verfahrensrechtlichen Regelungen über eine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren betreffend Landes- und Gemeindeabgaben (VwGH vom 10. August 2010, 2010/17/0078, mwN).