Verwaltungsgerichtshof
28.06.2016
2013/17/0415
Da die betreffende Person das Wettterminal am konkreten Standort aufgestellt und betrieben hat, indem sie die Wettangebote der Kunden entgegengenommen und darüber (am Sitz in Wien) gewerbsmäßig als Buchmacherin entschieden hat, benötigte sie für den konkreten Standort eine Bewilligung nach Paragraph 2, WettenG und unterliegt damit gemäß Paragraph 2, Absatz 4, KOAbG der Abgabenpflicht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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2013/17/0422
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