Verwaltungsgerichtshof
14.10.2015
2013/17/0351
Als "bürgerliche Rechtssachen" iSd Paragraph 2, Absatz 2, GEG gelten alle gerichtlichen Agenden, auf welche die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm (JN) Anwendung finden; das sind alle den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Geschäfte, die nicht als Strafsachen anzusehen sind vergleiche VwGH vom 30. September 1988, 87/17/0270, zum damals gleichlautenden Paragraph 3, Absatz 2, GEG). Dazu gehören auch Exekutionssachen.