Verwaltungsgerichtshof
20.01.2016
2013/17/0325
In den ErläutRV zur GSpG-Novelle 2010, BGBl römisch eins 2010/73, 657 BlgNR
24. GP 8, wurde zwar als Grund für die Befreiung der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber von den Landes- und Gemeindeabgaben die Vermeidung einer unsachgemäßen Doppelbesteuerung angeführt. Allerdings geht auch aus den Erläuterungen unzweifelhaft hervor, dass sich die Abgabenbefreiung lediglich auf "glücksspielrechtliche Konzessionäre und Bewilligungsinhaber" beziehen soll und Doppelbelastungen nur "für die Konzessionäre" verhindert werden sollen. Diese sind nämlich bereits den Konzessions- und Spielbankabgaben unterworfen, deren teils beträchtliche Höhe das Verbot von zusätzlichen Landes- und Gemeindeabgaben gerechtfertigt erscheinen lässt. Indessen trifft dies auf gewerberechtlich befugte Pokersalonbetreiber nicht zu, sodass deren unterschiedliche Behandlung keinen Bedenken begegnet.
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 2;
Ra 2017/13/0076 E VS 21. März 2018 RS 1;
(RIS: abwh)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170325.X01