Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2013

Geschäftszahl

2013/17/0217

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH gebietet Artikel 56, AEUV (ex Artikel 49, EG) die Aufhebung aller Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs, selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern ("Beschränkungsverbot", vergleiche statt vieler etwa Beiser/Zorn in: Mayer/Stöger (Hrsg.), Kommentar zu EUV und AEUV, 2010, Artikel 114, AEUV, Rn 10). Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gilt außerdem sowohl zu Gunsten des Dienstleistenden als auch des Dienstleistungsempfängers.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/17/0218

2013/17/0239

2013/17/0219

2013/17/0220

2013/17/0221

2013/17/0222

2013/17/0223

2013/17/0224

2013/17/0225

2013/17/0226

2013/17/0227

2013/17/0228

2013/17/0229

2013/17/0230

2013/17/0231

2013/17/0236

2013/17/0237

2013/17/0238

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/17/0596 E 9. September 2013