Verwaltungsgerichtshof
14.10.2015
2013/17/0137
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, die Ehefrau des Erklärenden habe im September 2008 und somit innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG die Einnahmenerklärungen für die Jahre 2007 und 2008 gemeinsam mit der übrigen Firmenpost zur Postaufgabestelle gebracht und dort deren Versendung veranlasst. Das Nichteinlangen bei der Behörde könne nur auf einen Verlust der Sendung am Postweg oder auf andere nicht bekannte Gründe zurückzuführen sein. Bei einem dermaßen begründeten Wiedereinsetzungsantrag darf die Behörde eine abweisende Entscheidung nicht auf die Erörterung der Verschuldensfrage beschränken, sondern muss unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung die Behauptung der Partei prüfen, dass die nichtbescheinigte Sendung fristgerecht zur Post gegeben worden ist (Stoll, BAO-Kommentar 2985, mwN).