Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2015

Geschäftszahl

2013/17/0137

Rechtssatz

Geht die Sendung nach Übergabe an die Post verloren und langt sie daher nicht bei der Behörde ein, ist dies ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt vergleiche VwGH vom 31. Oktober 1991, 90/16/0148). Der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes stellt auch kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann vergleiche VwGH vom 13. Oktober 2009, 2009/17/0154, und vom 13. Juli 2015, Ra 2015/02/0050). Auch in der Unterlassung der (allgemein jedenfalls nicht vorgeschriebenen) Überprüfung des Einlangens der Erklärungen bei der Abgabenbehörde erster Instanz kann kein auffallend sorgloses Verhalten erblickt werden vergleiche VwGH vom 31. Oktober 1991, 90/16/0148).