Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2015

Geschäftszahl

2013/17/0137

Rechtssatz

Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als leichte Fahrlässigkeit verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw der Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche etwa VwGH vom 26. Mai 1999, 99/03/0029, mwN, und vom 23. November 2009, 2009/03/0089). Wer darüber hinaus einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat vergleiche VwGH vom 27. Februar 1996, 95/08/0259, und vom 2. Juli 2010, 2010/17/0049).